Satzung

Satzung der Deutsch-Südafrikanischen Juristenvereinigung e.V.

I. Name, Vereinszweck, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen Deutsch-Südafrikanische Juristenvereinigung e.V.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung sowie der Wissenschaft und Forschung. Insbesondere ist er bestrebt, die Berufsbildung deutscher und südafrikanischer Juristen und anderer Interessierter auf dem jeweils anderen Rechtsgebiet zu fördern. Dies soll erreicht werden durch Vermittlung der Kenntnisse des Rechts und der Rechtseinrichtungen beider Länder durch Veranstaltungen, Vorträge, Veröffentlichungen u. a. sowie durch Anregung und Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten über Fragen, die für Juristen beider Länder von Bedeutung sind. Zur Erreichung der Vereinszwecke können auch entsprechende Auslandsstudien, wissenschaftliche Arbeiten, Projekte und Veranstaltungen in Deutschland und Südafrika finanziell oder durch Vergabe von Stipendien nach den hierzu durch den Vorstand erlassenen Richtlinien unterstützt werden. Dabei soll über das südafrikanische Recht hinaus auch die Analyse und Entwicklung des afrikanischen Rechts im südlichen Teil des afrikanischen Kontinents Berücksichtigung finden.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstands können Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Auslagen erhalten. Für Mitglieder, die Aufgaben im Rahmen der Zweckverwirklichung übernehmen, gilt Satz 1 entsprechend.

§ 3 Sitz

Sitz des Vereins ist Hamburg.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Erwerb

(1) Mitglied des Vereins können alle Personen mit besonderem Interesse für südafrikanisches Recht werden, vor allem solche, die durch Studium oder berufliche Betätigung dem südafrikanischen Recht verbunden sind.

(2) Juristische Personen oder Personengemeinschaften können ebenfalls Mitglied des Vereins werden.

(3) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder wählen.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder – ausgenommen die Ehrenmitglieder – sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages jeweils am Beginn eines Kalenderjahres verpflichtet, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird.

(2) In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder von einer Erhebung absehen.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt
a) durch Tod,

b) durch Austrittserklärung, die dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist und mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird. Der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Dreimonatsfrist zulässig. Gezahlte Beiträge werden nicht erstattet,

c) durch Ausschluss, der bei einem Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Vorstand beschlossen werden kann; das Mitglied kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen,

d) durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Anmahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

III. Organe des Vereins

§8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung,
c) der wissenschaftliche Beirat.

§ 9 Der Vorstand

(1) Die Geschäfte des Vereins werden vom Vorstand geführt. Dieser besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf weiteren Mitgliedern.

(2) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Der erste Vorstand wird von der Gründungsversammlung gewählt.

(3) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

§ 10 Beschlussfähigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von mindestens zwei seiner Mitglieder einberufen.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder; bei Verhinderung ist die Stimmabgabe schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich oder per Telefax zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder – im Verhinderungsfalle – die des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

(3) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(4) Rechtsgeschäfte, die für den Verein eine Verpflichtung von über EUR 1.000,00 begründen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstands.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung obliegt:

a) Wahl und Abberufung des Vorstands,
b) Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichts,
c) Entlastung des Vorstands,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 4
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.

(2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal in jedem Geschäftsjahr zusammen. Auf Beschluss des Vorstands kann die Mitgliederversammlung auch virtuell ohne Vor-Ort-Anwesenheit erfolgen, so dass die Mitglieder ihre Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können; zudem kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliederversammlung vor Ort zusammentritt, den Mitgliedern alternativ aber auch eine virtuelle Teilnahme ermöglicht wird. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens einem Monat unter Angabe der vom Vorstand beschlossenen Tagesordnung in Textform einberufen. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung sind nur zulässig, wenn sie in Textform mindestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich zuzuleiten; über ihre Behandlung entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

(4) In der Mitgliederversammlung haben ordentliche und Ehrenmitglieder je eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch schriftliche Vollmacht auf andere Mitglieder übertragen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Personen anwesenden sind bzw. im Falle einer ggf. teilweisen virtuellen Durchführung im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der teilnehmenden Mitglieder gefasst.

(6) Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese nicht erreicht, findet eine Stichwahl statt.

(7) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden Mitglieder. Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, etwaige auf Verlangen des Registergerichts oder des Finanzamts für die Eintragung oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderliche redaktionelle Satzungsänderungen ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung vorzunehmen.

(8) Die Mitgliederversammlung kann, ohne zusammenzutreten oder virtuell zu erfolgen, auch auf schriftlichem Wege beschließen. Hierbei ist jedem ordentlichen Mitglied der zu fassende Beschluss zu übersenden. Der Beschluss gilt als gefasst, wenn innerhalb von drei Wochen nach Absendung des Beschlussentwurfs (Datum des Poststempels bzw. der E-Mail) kein ordentliches Mitglied ablehnt. Im Fall der Ablehnung durch ein Mitglied ist er in der nächsten Mitgliederversammlung erneut vorzubringen.

(9) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthalten muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 12 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Dem Vorstand wird ein wissenschaftlicher Beirat zur Seite gestellt, der ihn bei der Erreichung des Vereinszwecks berät und unterstützt. Er soll gewährleisten, dass die Arbeit des Vereins seiner Zweckbestimmung entspricht.

(2) Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats werden vom Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren berufen.

IV. Schlussbestimmungen

§ 13 Auflösung

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Mitglieder aufgelöst werden.

(2) Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden und Vollmacht zur Regelung des Aktivvermögens und zur Begleichung der Schulden erhalten.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volks- und Berufsbildung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss nach Abs. 1.

§ 14 Schweigen der Satzung

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der §§ 21 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).